Allgemeine Gebindebedingungen
1. Geltungsbereich und Allgemeines
1.1. Diese Allgemeinen Gebindebedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Bereitstellungen und Rücknahmen von Transport- und Verkaufsverpackungen (insbesondere IBC-Container, Fässer, Kanister, Paletten und sonstige Behälter, im Folgenden einheitlich „Gebinde“ genannt) durch die WIFRA Handels GmbH (im Folgenden „WIFRA“).
1.2. Diese Bedingungen gelten sowohl für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG als auch für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, sofern nicht ausdrücklich eine Sonderregelung getroffen wird.
1.3. Sofern für Lieferungen auf internationale Handelsklauseln verwiesen wird, gelten die Incoterms® in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung.
2. Grundsatz: Einweggebinde
2.1. Sofern nicht auf der Auftragsbestätigung, dem Lieferschein oder durch eine explizite schriftliche Vereinbarung ausdrücklich Abweichendes angegeben ist, handelt es sich bei allen von WIFRA gelieferten Gebinden um Einweggebinde.
2.2. Einweggebinde gehen mit der Übergabe in das Eigentum des Kunden über. Eine Rückgabe an WIFRA sowie eine Pfanderstattung sind für Einweggebinde generell ausgeschlossen. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße, gesetzeskonforme und kostenpflichtige Entsorgung dieser Einweggebinde selbst verantwortlich.
3. Produktspezifische Rückgaberegelungen (Mehrweggebinde)
Ausgenommen von der Einweg-Regelung gemäß Punkt 2 sind ausschließlich die folgenden, produktabhängigen Mehrweg-Vereinbarungen:
AdBlue® im IBC-Container:
IBC-Container, die mit AdBlue® befüllt geliefert wurden, werden als Mehrweggebinde bereitgestellt.
Die Rückgabe des leeren IBC-Containers ist bis zu maximal ein Jahr (12 Monate) ab dem Lieferdatum möglich.
Nach Ablauf dieses Jahres ist eine Rücknahme oder Pfanderstattung strikt ausgeschlossen.
VE-Wasser (Vollentsalztes Wasser):
Gebinde, in denen VE-Wasser geliefert wird, sind ausnahmslos Einweggebinde. Eine Rückgabe ist absolut ausgeschlossen.
Alle anderen Produkte im IBC-Gebinde:
Für alle übrigen Produkte, die in einem IBC-Container geliefert werden, besteht im Regelfall kein Rückgaberecht.
Eine Rückgabe dieser IBC-Gebinde ist ausschließlich nach expliziter schriftlicher Vereinbarung (z. B. festgehalten im Angebot oder der Auftragsbestätigung) und zu den dort definierten Konditionen (Fristen, Abschläge, Pfandhöhen) zulässig.
Ohne diese schriftliche Zusage gilt das Gebinde als Einweggebinde.
4. Zustand bei Rückgabe (gilt für alle zulässigen Rückgaben)
4.1. Sofern eine Rückgabe nach Punkt 3 (AdBlue® oder schriftliche Sondervereinbarung) zulässig ist, bleiben die Gebinde bis zur ordnungsgemäßen Rückstellung im Eigentum von WIFRA oder deren Vorlieferanten.
4.2. Die Rückstellung hat vollständig entleert (restentleert), unbeschädigt, verschlossen und äußerlich grob gereinigt zu erfolgen. Es dürfen keine Restanhaftungen von Gefahrstoffen oder umweltschädlichen Substanzen die Außenseite verunreinigen.
4.3. Befinden sich in den retournierten Gebinden Produktreste oder wurden diese äußerlich nicht ordnungsgemäß gereinigt, ist WIFRA berechtigt:
- Die Annahme auf Kosten des Kunden zu verweigern, oder
- Ein pauschaliertes Reinigungs- und Entsorgungsentgelt in Höhe von € 20,– zzgl. USt. pro Gebinde in Rechnung zu stellen bzw. vom Pfandbetrag einzubehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
- Selbstanlieferung: Der Kunde transportiert die Gebinde auf eigene Kosten und eigenes Risiko zurück zu dem von WIFRA benannten Lager/Standort.
- Abholung durch WIFRA: Der Rücktransport wird von WIFRA (oder einem von WIFRA beauftragten Transportunternehmen) veranlasst. Die hierbei entstehenden Fracht- und Versandkosten sowie etwaige logistische Nebenaufwendungen für den Rücktransport trägt vollumfänglich der Kunde. Diese Kosten werden entweder gesondert in Rechnung gestellt oder vom zurückzuerstattenden Pfandbetrag in Abzug gebracht. Der Kunde hat die Gebinde rechtzeitig an einer für LKW leicht zugänglichen Stelle transportbereit bereitzustellen.
5. Pfandregelung und Fristversäumnis
5.1. Für vereinbarte Mehrweggebinde wird ein Pfandbetrag eingehoben. Die Gutschrift erfolgt erst nach tatsächlichem Eingang und erfolgreicher Qualitätsprüfung des Gebindes bei WIFRA.
5.2. Wird ein zugelassenes Mehrweggebinde (z. B. AdBlue®-IBC) nicht innerhalb der Frist (bei AdBlue® ein Jahr) oder in einem irreparabel beschädigten Zustand zurückgestellt, verfällt der Pfandbetrag als Pönale.
5.3. Gegenüber Unternehmern behält sich WIFRA bei Verschulden des Kunden die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens vor (Wiederbeschaffungswert des Containers abzüglich des einbehaltenen Pfandbetrages).
6. Untersuchungspflichten bei Lieferung
6.1. Gegenüber Unternehmern gilt: Der Kunde ist verpflichtet, alle Gebinde unverzüglich nach der Übergabe auf erkennbare Mängel, Beschädigungen oder Undichtigkeiten zu untersuchen. Solche Mängel sind WIFRA innerhalb von 3 Werktagen nach Übergabe schriftlich anzuzeigen, andernfalls gelten die Gebinde als mängelfrei und ordnungsgemäß übernommen.
7. Haftung des Kunden (während des Gewahrsams)
7.1. Für Gebinde, die im Eigentum von WIFRA verbleiben (Mehrweg), trägt der Kunde ab der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rücknahme das Risiko für Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder zweckentfremdete Nutzung.
7.2. Gegenüber Unternehmern gilt: Der Kunde haftet für alle Schäden und Verluste an den Gebinden, die in seinem Gewahrsam entstehen, es sei denn, er weist nach, dass weder ihn noch seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft.
7.3. Gegenüber Verbrauchern gilt: Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Vorliegen von Verschulden.
8. Haftungsausschluss und Schadenersatz durch WIFRA
8.1. Gegenüber Unternehmern gilt:
- Die Haftung von WIFRA für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Personenschäden.
- Die Haftung für entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden, Folgeschäden (wie Produktionsausfälle durch Gebindemängel) sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ist ausgeschlossen.
- Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der geschädigte Unternehmer zu beweisen. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche von Unternehmern beträgt ein Jahr ab Kenntnis.
8.2. Gegenüber Verbrauchern gilt: Die Haftung von WIFRA für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden sowie für Schäden an vertraglich zur Bearbeitung übernommenen Sachen oder bei Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten.
9. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand und Recht
9.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Gegenüber Verbrauchern reicht die Textform (z. B. E-Mail) aus.
9.2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt (außer bei Verbrauchergeschäften) eine dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende, rechtlich zulässige Regelung als vereinbart.
9.3. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Herkunftsstaates des Verbrauchers entzogen wird.
9.4. Gerichtsstand für Unternehmer: Für alle Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz von WIFRA sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Stand 1. Mai 2026
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